Zwangsvollstreckung – wenn der Schuldner trotz Titel nicht zahlt



Ein Urteil, ein Vollstreckungsbescheid oder eine notarielle Urkunde schaffen Klarheit über den Anspruch. Sie sorgen jedoch nicht automatisch dafür, dass tatsächlich gezahlt wird. In der Praxis beginnt die entscheidende Phase häufig erst nach dem Titel: die Zwangsvollstreckung. Ziel der Zwangsvollstreckung ist es, den titulierten Anspruch mit staatlicher Hilfe durchzusetzen, wenn der Schuldner freiwillig nicht leistet.

Hanke.Legal begleitet Sie im Vollstreckungsrecht strukturiert und konsequent. Wir prüfen die Vollstreckungsvoraussetzungen, wählen die geeigneten Maßnahmen, koordinieren Gerichtsvollzieher- und Gerichtsanträge und steuern das Vorgehen so, dass die Realisierungswahrscheinlichkeit möglichst hoch ist. Ebenso vertreten wir Schuldner, wenn Vollstreckungsmaßnahmen unberechtigt sind oder wenn gegen Titel und Vollstreckung zulässige Rechtsbehelfe bestehen.


1. Voraussetzung: Vollstreckungstitel, Klausel und Zustellung

Zwangsvollstreckung ist grundsätzlich nur aus einem Vollstreckungstitel zulässig. Typische Titel sind Endurteile, Vollstreckungsbescheide, gerichtliche Vergleiche oder notarielle Urkunden mit Vollstreckungsunterwerfung. Maßgeblich ist der Grundsatz, dass die Zwangsvollstreckung aus Endurteilen stattfindet (Rechtsgrundlage: § 704 ZPO).

In vielen Fällen benötigen Sie zusätzlich eine Vollstreckungsklausel, also die gerichtliche Bestätigung, dass aus dem Titel vollstreckt werden darf (Rechtsgrundlage: § 724 ZPO). Außerdem darf in der Regel erst vollstreckt werden, wenn der Titel dem Schuldner zugestellt wurde und damit die formelle Grundlage geschaffen ist, dass der Schuldner weiß, woraus gegen ihn vorgegangen wird (Rechtsgrundlage: § 750 ZPO). Diese formalen Anforderungen sind in der Praxis nicht bloß „Formalismus“, sondern häufig Angriffsfläche für Vollstreckungsabwehr, wenn Fehler passieren.

2. Der strategische Kern: Wo ist beim Schuldner tatsächlich etwas zu holen?
Der Erfolg der Vollstreckung hängt entscheidend davon ab, ob und wo pfändbares Vermögen vorhanden ist. Deshalb ist der erste Schritt häufig eine strukturierte Bestandsaufnahme: Gibt es bekannte Bankverbindungen, Arbeitgeber, Immobilien, Fahrzeuge, Geschäftsbetrieb, Forderungen gegen Dritte oder laufende Einnahmen? Ohne diese Orientierung besteht das Risiko, dass Vollstreckungsmaßnahmen zwar rechtlich möglich sind, aber wirtschaftlich ins Leere laufen.

Wenn Informationen fehlen, gibt es dennoch Vorgehensweisen, um Vermögensspuren zu verfolgen. In der Praxis spielen hierbei insbesondere die Vermögensauskunft, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis und – je nach Fall – Drittauskünfte eine zentrale Rolle (Rechtsgrundlagen: §§ 802a ff., 802c, 882c ZPO). Welche Maßnahme zuerst gewählt wird, hängt davon ab, ob Schnelligkeit, Überraschungseffekt oder Informationsgewinn im Vordergrund stehen.

3. Typische Vollstreckungsmaßnahmen – und wann sie sinnvoll sind
3.1 Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher

Eine häufige Maßnahme ist der Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher. Dieser kann insbesondere bewegliche Sachen pfänden und verwerten, Zahlungen entgegennehmen und die Vermögensauskunft abnehmen. Der praktische Vorteil liegt darin, dass eine staatliche Vollstreckungshandlung unmittelbar beim Schuldner ansetzt und gleichzeitig Informationen über die Vermögenslage gewonnen werden können (Rechtsgrundlage: §§ 753 ff., 802a ff. ZPO).

3.2 Kontopfändung und Forderungspfändung
Wenn Bankverbindungen bekannt sind, ist die Kontopfändung häufig eine der effektivsten Maßnahmen. Rechtlich erfolgt dies über einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, der sich gegen die Forderung des Schuldners gegen die Bank richtet. Das gleiche Instrument wird auch genutzt, um andere Forderungen zu pfänden, etwa Ansprüche gegen Kunden, Mieter oder Vertragspartner (Rechtsgrundlage: §§ 829 ff. ZPO). Der entscheidende Punkt ist hierbei Geschwindigkeit, weil Guthaben beweglich ist und Schuldner nach Ankündigung häufig reagieren.

3.3 Lohn- und Gehaltspfändung
Bei Arbeitnehmern ist die Lohnpfändung oft besonders realistisch, weil sie wiederkehrende Zahlungen betrifft. Auch hier erfolgt die Pfändung über den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegenüber dem Arbeitgeber. Zugleich müssen Pfändungsfreigrenzen beachtet werden, weil nicht jeder Betrag pfändbar ist (Rechtsgrundlagen: §§ 829, 850 ff. ZPO). In der Praxis ist entscheidend, dass Arbeitgeberdaten verlässlich sind und der Antrag formal korrekt gestellt wird.

3.4 Vermögensauskunft und Schuldnerverzeichnis
Wenn unklar ist, wo Vermögen vorhanden ist, kann die Vermögensauskunft ein zentraler Hebel sein. Der Schuldner muss dabei seine Vermögensverhältnisse offenlegen; die Weigerung kann zu weiterem Druck führen. Im Anschluss können Eintragungen im Schuldnerverzeichnis erfolgen, die nicht nur faktisch Druck erzeugen, sondern oft auch die Zahlungsbereitschaft erhöhen, weil die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit des Schuldners eingeschränkt wird (Rechtsgrundlagen: §§ 802c, 882c ZPO). Wichtig ist dabei ein professionelles Vorgehen, weil formale Fehler oder fehlende Vollstreckungsvoraussetzungen hier regelmäßig zu Verzögerungen führen.

3.5 Vollstreckung in Immobilien: Zwangssicherungshypothek, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung
Wenn der Schuldner Immobilien besitzt, kann eine Absicherung über eine Zwangssicherungshypothek sinnvoll sein, um den Anspruch grundbuchlich zu sichern und spätere Verwertungsoptionen zu eröffnen (Rechtsgrundlage: § 866 ZPO). Bei ernsthafter Zahlungsunfähigkeit kommen zudem Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung in Betracht. Diese Maßnahmen sind zeitintensiver, können aber bei werthaltigem Grundbesitz der entscheidende Weg zur Realisierung sein (Rechtsgrundlage für die Verweisung ins ZVG: § 869 ZPO).

4. Kosten, Zinsen und wirtschaftliche Steuerung
Zwangsvollstreckung ist kein Selbstzweck. Ziel ist eine wirtschaftlich sinnvolle Realisierung. Deshalb gehört zur Vollstreckungsstrategie stets die Prüfung, welche Maßnahmen im Verhältnis zur Forderungshöhe, zur Vermögenslage und zur erwartbaren Erfolgsquote stehen. Gleichzeitig werden laufende Verzugszinsen und Vollstreckungskosten regelmäßig Teil der Forderungslage und müssen sauber mitgeführt werden, damit keine vermeidbaren Verluste entstehen (insbesondere Verzugszinsen nach § 288 BGB, Verzug nach § 286 BGB).

5. Vollstreckung mit Schweiz-Bezug: Wo liegt das Vermögen, wo muss vollstreckt werden?
In der Grenzregion ist es nicht selten, dass Schuldner oder Vermögenswerte einen Bezug zur Schweiz haben. Entscheidend ist dann nicht nur, welcher Titel vorliegt, sondern vor allem, in welchem Staat tatsächlich vollstreckt werden muss. Liegt Vermögen in der Schweiz, muss geprüft werden, ob und wie der deutsche Titel dort anerkannt und für vollstreckbar erklärt werden kann. In solchen Fällen sind Zuständigkeits- und Vollstreckungsfragen regelmäßig gesondert zu klären, insbesondere mit Blick auf das Lugano-Übereinkommen und die praktische Umsetzung gegenüber Schweizer Schuldnern. Eine frühzeitige strategische Einordnung verhindert hier typischerweise Zeitverlust und kostspielige Fehlmaßnahmen.

6. Unsere Unterstützung: konsequent von der Titulierung bis zur Realisierung
Wir begleiten Sie in der Zwangsvollstreckung nicht nur „formal“, sondern ergebnisorientiert. Wir prüfen, ob alle Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen, wählen die passenden Maßnahmen, bereiten Anträge und Aufträge rechtssicher vor, überwachen Fristen und reagieren auf Schuldnerstrategien, etwa Verschleppung, formale Einwendungen oder taktische Teilzahlungen. Wenn eine gütliche Einigung wirtschaftlich sinnvoll ist, verhandeln wir sie so, dass sie rechtlich abgesichert ist und nicht zu einer bloßen „Hinhaltetaktik“ wird. Wenn der Schuldner nicht kooperiert, setzen wir konsequent die staatlichen Durchsetzungsinstrumente ein.