Anwendbares Recht (Deutschland–Schweiz)


Wer grenzüberschreitend handelt, schließt nicht „einfach nur“ einen Vertrag oder macht „einfach nur“ einen Schaden geltend. Im Verhältnis Deutschland–Schweiz entscheidet häufig bereits die Vorfrage, welches materielle Recht überhaupt anwendbar ist, über Erfolg oder Misserfolg. Denn das anwendbare Recht bestimmt insbesondere, welche Ansprüche bestehen, welche Einwendungen greifen, welche Fristen laufen, welche Formvorschriften gelten und wie Schadenspositionen zu berechnen sind. Für Mandanten ist dabei besonders wichtig, dass „Gerichtsstand“ und „anwendbares Recht“ zwei unterschiedliche Fragen sind. Es ist rechtlich ohne Weiteres möglich, in Deutschland zu klagen und dennoch Schweizer materielles Recht anwenden zu müssen – und umgekehrt.

In der Praxis hängt die Prüfung im Verhältnis Deutschland–Schweiz regelmäßig davon ab, ob in Deutschland oder in der Schweiz prozessiert wird. Deutsche Gerichte bestimmen das anwendbare Recht für vertragliche Schuldverhältnisse grundsätzlich nach der Rom-I-Verordnung und für außervertragliche Schuldverhältnisse (z. B. Verkehrsunfall, deliktische Schädigung) grundsätzlich nach der Rom-II-Verordnung. Schweizer Gerichte knüpfen dagegen – soweit keine Spezialübereinkommen eingreifen – nach dem Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) an, insbesondere nach Art. 116 f. IPRG für Verträge und Art. 132 f. IPRG für unerlaubte Handlungen.


1. Der Ausgangspunkt: Rechtsverhältnis richtig einordnen

Am Anfang jeder IPR-Prüfung steht die Einordnung des Lebenssachverhalts. In Deutschland ist für Verträge Rom I und für Delikte Rom II zentral. In der Schweiz erfolgt die Einordnung im Rahmen des IPRG ebenfalls nach Vertrags- und Deliktsstatut. Diese Qualifikation ist nicht akademisch, sondern praktisch entscheidend, weil sich die Anknüpfungsregeln, die Rechtswahlmöglichkeiten und die Schutzvorschriften deutlich unterscheiden. Gerade bei „gemischten“ Sachverhalten – etwa Online-Vertrag mit anschließender deliktischer Schädigung, vorvertragliche Pflichtverletzung, ungerechtfertigte Bereicherung oder culpa in contrahendo – ist eine saubere Trennung erforderlich, weil sonst falsche Normen angewendet werden.


2. Verträge Deutschland–Schweiz: Rechtswahl, Verbraucherschutz und „engster Zusammenhang“
2.1 Rechtswahl ist möglich, aber nicht grenzenlos

Sowohl nach Schweizer Recht als auch nach deutschem Kollisionsrecht kann eine Rechtswahl grundsätzlich getroffen werden. Für Schweizer Verfahren bestimmt Art. 116 Abs. 1 IPRG, dass der Vertrag dem von den Parteien gewählten Recht untersteht; die Rechtswahl muss ausdrücklich sein oder sich eindeutig aus Vertrag oder Umständen ergeben. Fehlt eine Rechtswahl, gilt nach Art. 117 Abs. 1 IPRG das Recht des Staates mit dem engsten Zusammenhang; vermutet wird der engste Zusammenhang typischerweise am gewöhnlichen Aufenthalt bzw. an der Niederlassung der Partei, die die charakteristische Leistung erbringt. Für deutsche Verfahren ist das Leitbild vergleichbar: Rom I stellt die Parteiautonomie in den Mittelpunkt (Rechtswahl), ergänzt durch objektive Anknüpfungen bei fehlender Rechtswahl. 

Entscheidend ist aber: Eine Rechtswahlklausel in AGB bedeutet nicht automatisch, dass deutsches zwingendes Schutzrecht „weggewählt“ werden kann, wenn der Vertrag einen Verbraucher schützt und ein hinreichender Deutschland-Bezug besteht.


2.2 Verbraucherfälle mit Schweiz-Bezug: Typische Konstellation und aktuelle Rechtsprechung

Gerade im Grenzraum und im Online-Geschäft ist die typische Konstellation, dass ein Anbieter mit Sitz in der Schweiz Leistungen an Kunden in Deutschland verkauft und hierfür „Schweizer Recht“ in AGB vorsieht. In der Praxis wird diese Klausel häufig als „Gamechanger“ missverstanden. Nach der aktuellen Rechtsprechung ist der rechtliche Effekt in Verbraucherkonstellationen regelmäßig begrenzt: Der Verbraucher darf durch Rechtswahl nicht um den Schutz zwingender Vorschriften seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaats gebracht werden, wenn der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auf diesen Staat ausrichtet. Der Bundesgerichtshof hat dies in einer Entscheidung vom 15. Mai 2024 in einer grenzüberschreitenden Konstellation ausdrücklich herausgearbeitet: Trotz einer Rechtswahlklausel zugunsten Schweizer Rechts war im konkreten Verbraucherverhältnis deutsches Recht maßgeblich, weil die Voraussetzungen des Verbraucherschutzanknüpfungspunkts erfüllt waren und die Rechtswahl den zwingenden Verbraucherschutz nicht verdrängen konnte. Für die Vertragsgestaltung bedeutet das, dass „Es gilt Schweizer Recht“ in AGB zwar relevant sein kann, aber im deutschen Verbraucherfall nicht das Ende der Prüfung ist, sondern der Anfang einer sauber strukturierten Rom-I-Analyse.

Auf europäischer Ebene wird diese Schutzrichtung ebenfalls bestätigt. Der Gerichtshof der Europäischen Union hat in der Entscheidung „Verein für Konsumenteninformation / Amazon EU“ klargestellt, dass Rechtswahlklauseln in Verbraucher-AGB den Verbraucher nicht über die zwingenden Schutzmechanismen hinwegtäuschen dürfen und die Schutzwirkungen nicht leerlaufen lassen dürfen . Für Deutschland-Schweiz-Fälle ist das praktisch bedeutsam, wenn Schweizer Anbieter deutsche Verbraucher adressieren und im Streit vor deutschen Gerichten verhandelt wird.


2.3 Fehlende Rechtswahl: Was bedeutet „charakteristische Leistung“ in der Schweiz?

Wenn in der Schweiz verhandelt wird und keine Rechtswahl greift, ist Art. 117 IPRG der zentrale Anknüpfungspunkt. Das Bundesgericht hat in BGE 140 III 473 bestätigt, dass bei fehlender Rechtswahl der Vertrag nach Art. 117 Abs. 1 IPRG dem Recht des Staates untersteht, mit dem er am engsten zusammenhängt. Art. 117 Abs. 3 IPRG konkretisiert zudem beispielhaft, welche Leistung als „charakteristisch“ gilt, etwa bei Auftrag, Werkvertrag und ähnlichen Dienstleistungsverträgen die Dienstleistung. Diese Wertung ist in der Praxis hochrelevant, weil sie die Weichen stellt, ob beispielsweise deutsches oder schweizerisches Vertragsrecht zur Anwendung gelangt, wenn ein Dienstleister in einem Staat sitzt, der Kunde aber im anderen Staat ansässig ist.


3. Deliktische Ansprüche Deutschland–Schweiz: Verkehrsunfall, Schadensersatz und Deliktsstatut
3.1 Deutsche Gerichte: Rom II und das Prinzip „lex loci damni“

Für außervertragliche Ansprüche gilt in Deutschland grundsätzlich Rom II. Leitprinzip ist die „lex loci damni“, also das Recht des Staates, in dem der Schaden eintritt. Die Verordnung betont in ihren Erwägungsgründen ausdrücklich, dass es auf den Ort des unmittelbaren Schadenseintritts ankommt und indirekte Folgeschäden (z. B. wirtschaftliche Auswirkungen in einem anderen Staat) die Anknüpfung grundsätzlich nicht verschieben. Das ist in Deutschland-Schweiz-Konstellationen vor allem bei Verkehrsunfällen in der Schweiz wichtig, weil hier häufig schweizerisches Haftpflicht- und Schadensrecht anwendbar ist, selbst wenn der Geschädigte in Deutschland wohnt und dort die finanziellen Folgen spürt. Der EuGH hat diese Logik in der Sache „Lazar“ für Verkehrsunfälle weiter geschärft und dabei die Systematik von Rom II bestätigt, dass es für die Bestimmung des anwendbaren Rechts grundsätzlich auf den Ort des unmittelbaren Schadensereignisses ankommt.


3.2 Schweizer Gerichte: IPRG und eingeschränkte Rechtswahl im Delikt

In der Schweiz regelt Art. 133 IPRG das anwendbare Recht bei unerlaubten Handlungen. Haben Schädiger und Geschädigter ihren gewöhnlichen Aufenthalt im gleichen Staat, gilt dessen Recht. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt in unterschiedlichen Staaten, knüpft das IPRG grundsätzlich an den Handlungsort an und berücksichtigt in der weiteren Systematik auch den Erfolgsort; maßgeblich ist dabei die konkrete deliktische Konstellation und der Ort des deliktischen Geschehens. Eine Rechtswahl ist im Deliktsrecht nach Art. 132 IPRG nur nach Eintritt des schädigenden Ereignisses und als Wahl der lex fori möglich, also des Rechts am Gerichtsort. Das ist deutlich restriktiver als die Rechtswahloptionen nach Rom II, die unter bestimmten Bedingungen auch eine vorab vereinbarte Rechtswahl im unternehmerischen Kontext zulassen.

4. Was bedeutet das konkret für Mandanten in Deutschland–Schweiz-Fällen?

In der täglichen Beratungspraxis lassen sich zwei Leitsätze formulieren. Erstens ist eine Rechtswahlklausel – gerade in AGB – kein Automatismus, sondern muss am konkreten Sachverhalt gemessen werden, insbesondere an Verbraucherschutzanknüpfungen und zwingendem Recht, wie der BGH dies 2024 nochmals klar herausgestellt hat. Zweitens ist bei Deliktsfällen im Grenzraum die Wahrscheinlichkeit hoch, dass das Recht des Unfall- bzw. Schadensortes maßgeblich ist, weil Rom II den unmittelbaren Schadenseintritt priorisiert und diese Systematik unionsrechtlich bestätigt ist.

Für die Durchsetzung von Ansprüchen bedeutet das: Wer das anwendbare Recht frühzeitig richtig bestimmt, kann realistisch kalkulieren, welche Anspruchsgrundlagen tragfähig sind, welche Beweislastregeln gelten und welche Vergleichs- oder Prozessstrategie wirtschaftlich sinnvoll ist. Genau an dieser Stelle setzt unsere Beratung an, insbesondere bei Verträgen und Schadensfällen mit Schweiz-Bezug im Raum Singen/Konstanz–Schaffhausen/Zürich und bei Online-Sachverhalten, in denen deutsche Verbraucher oder Unternehmen mit Schweizer Anbietern oder Vertragspartnern in Konflikt geraten.