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Eine Forderung ist das Recht, von einer anderen Person oder einem Unternehmen eine Leistung zu verlangen. In der Praxis geht es am häufigsten um Geldforderungen, zum Beispiel um den Kaufpreis aus einem Kaufvertrag, um eine Handwerkerrechnung, um offene Mieten oder um nicht bezahlte Dienstleistungen. Wenn eine Rechnung offen bleibt, stellt sich regelmäßig nicht nur die Frage, ob die Forderung besteht, sondern vor allem, ob und wie sie effizient durchgesetzt werden kann. Genau hier setzt unsere anwaltliche Arbeit im Forderungsrecht an: Wir prüfen die Anspruchsgrundlage, sichern Beweise, setzen Fristen, führen die außergerichtliche Durchsetzung und übernehmen – wenn erforderlich – das gerichtliche Mahn- oder Klageverfahren bis zur Zwangsvollstreckung. Als Kanzlei in Singen, in unmittelbarer Grenznähe zur Schweiz, unterstützen wir Mandanten zudem häufig bei grenzüberschreitenden Konstellationen, etwa wenn der Schuldner in der Schweiz sitzt oder Vermögen im Ausland zu vollstrecken ist.

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Ob eine Forderung bereits verlangt werden kann, hängt von ihrer Fälligkeit ab. Wenn keine Zeit für die Leistung vereinbart ist und sich auch aus den Umständen kein Zahlungszeitpunkt ergibt, kann der Gläubiger die Leistung grundsätzlich sofort verlangen, und der Schuldner muss sofort leisten. In vielen Vertragsverhältnissen wird die Fälligkeit vertraglich an Bedingungen geknüpft, etwa zahlbar nach Rechnungserhalt oder zahlbar bis zum 15. des Folgemonats. Entscheidend ist also stets die konkrete Vereinbarung und der zugrunde liegende Anspruch.

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Der Schuldner gerät in der Regel in Zahlungsverzug, wenn er trotz Fälligkeit nicht leistet und er nach einer Mahnung weiterhin nicht zahlt. Eine Mahnung ist eine eindeutige Aufforderung, die fällige Leistung zu erbringen. In vielen Fällen ist eine Mahnung jedoch entbehrlich, etwa wenn ein kalendermäßig bestimmter Zahlungstermin vereinbart ist. Praktisch bedeutet das: Wenn ein verbindliches Zahlungsziel feststeht, kann Verzug auch ohne weiteres Mahnschreiben eintreten. Zusätzlich gibt es eine gesetzliche Auffangregel: Bei Entgeltforderungen tritt Verzug spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein; bei Verbrauchern gilt das jedoch nur, wenn auf diese Folge in der Rechnung besonders hingewiesen worden ist.

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Während des Verzugs ist eine Geldschuld zu verzinsen. Der gesetzliche Verzugszinssatz beträgt grundsätzlich fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Bei Rechtsgeschäften ohne Verbraucherbeteiligung beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Ob darüber hinaus höhere Zinsen geschuldet sind, kann sich aus Vertrag oder aus besonderen gesetzlichen Regelungen ergeben. Wir prüfen das im konkreten Fall und beziffern Zinsen so, dass sie im Zweifel auch gerichtlich sauber durchsetzbar sind.

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Bei Entgeltforderungen kann der Gläubiger bei Verzug des Schuldners, wenn der Schuldner kein Verbraucher ist, zusätzlich eine Pauschale in Höhe von 40,00 Euro verlangen. Dabei sind zwei Punkte in der Praxis besonders wichtig: Erstens kann die Pauschale – je nach Forderungsstruktur – mehrfach anfallen. Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass bei mehreren verspäteten Zahlungen, die als Entgelt für periodisch wiederkehrende Leistungen aufgrund eines Vertrags zu leisten sind, der pauschale Mindestbetrag grundsätzlich je verspäteter Zahlung zur Anwendung kommen kann. Zweitens ist die Pauschale kein Instrument für eine Doppelabrechnung von Kosten. Soweit vorgerichtliche Rechtsanwalts- oder Inkassokosten als Verzugsschaden ersatzfähig sind, ist die Pauschale im Ergebnis typischerweise in die Gesamtschau einzubeziehen, um eine doppelte Erstattung derselben Beitreibungskosten zu vermeiden. Wichtiger arbeitsrechtlicher Sonderfall: Bei Lohnforderungen ist die 40-Euro-Pauschale in der ersten Instanz vor den Arbeitsgerichten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wegen § 12a ArbGG nicht durchsetzbar.

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Wir arbeiten im Forderungsmanagement typischerweise in klaren Schritten, damit Sie planbar zu einem Ergebnis kommen: Zunächst klären wir, aus welchem Rechtsgrund die Forderung hergeleitet wird, ob die Forderung fällig ist und welche Einwendungen oder Einreden zu erwarten sind. Anschließend strukturieren wir die Beweislage, insbesondere Verträge, Leistungsnachweise, Abnahmen, Korrespondenz, Rechnungen und Zahlungsbelege. Danach setzen wir die Forderung konsequent außergerichtlich durch, einschließlich Fristsetzung, Verzugsauslösung und Bezifferung von Zinsen sowie Nebenforderungen. Wenn eine Zahlung ausbleibt oder bestritten wird, führen wir – je nach Lage – das gerichtliche Mahnverfahren oder eine Klage und betreiben nach Titulierung die Zwangsvollstreckung.

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