Vorladung Polizei


In Deutschland muss einer Vorladung der Polizei nicht nachgekommen werden. Anders als bei einer Ladung durch die Staatsanwaltschaft oder durch das Gericht gibt es bei einer Ladung der Polizei keine Pflicht, dort auch zu erscheinen.

In der Schweiz sieht die Angelegenheit selbst bei Verkehrsverstößen, die in Deutschland begangen wurden, leider etwas anders aus. Die Halterin oder der Halter eines Motorfahrzeuges oder Fahrrades ist verpflichtet, der Polizei Auskunft zu geben, wer das Fahrzeug geführt oder wem sie oder er es überlassen hat. Vorbehalten bleibt allerdings das Recht, der Polizei in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der Strafprozessordnung über das Zeugnisverweigerungsrecht die Auskunft zu verweigern.

Nach Auffassung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich stellt die polizeiliche Vorladung keine Zwangsmaßnahme im Sinne der Schweizer Prozessordnung dar und ist somit auch nicht beschwerdefähig. Sofern die vorgeladene Person nicht zu Einvernahme erscheinen sollte, müsste damit gerechnet werden, dass verhältnismäßige Zwangsmaßnahmen angeordnet würden.

Sofern man keine Zwangsmaßnahmen riskieren will, bleibt also nichts anderes übrig, als der Vorladung der Polizei Folge zu leisten.

Aber auch in der Schweiz ist niemand dazu verpflichtet, Angaben zum Sachverhalt zu machen. Etwaige Angaben bei der Polizei sollten deshalb auf die Personalien beschränkt werden. Nach den hiesigen Erfahrungen droht die Polizei zwar zuweilen damit, dass durch die Verweigerung der Angaben zur Sache die Angelegenheit schlimmer werden könnte. Diese Aussage ist aber nicht zutreffend. Grundsätzlich besteht die Berechtigung zur Verweigerung der Aussage.

Sofern Fahrzeughalter und Fahrzeuglenker identisch sind, kann die Vorladung zur Identifikation des Fahrzeuglenkers führen. Sofern der Fahrzeughalter kein Zeugnisverweigerungsrecht in Bezug auf den Fahrzeuglenker hat (Ehegatte, Partner, Verwandter etc.) bleibt dem Fahrzeughalter nichts anderes übrig, als den Fahrzeuglenker namentlich zu benennen.


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Zwangsmaßnahmen


Zwangsmaßnahmen sind Verfahrenshandlungen der Strafbehörden, die dazu dienen, Beweise zu sichern oder die Anwesenheit von Personen während des Verfahrens sicherzustellen. Zwangsmaßnahmen sind z.B. Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmungen von Gegenständen, Festnahmen von Personen, geheime Telefonüberwachungen, Untersuchungshaft usw. Zwangsmaßnahmen dürfen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Verdacht auf eine Straftat besteht und mildere Maßnahmen nicht geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen (Grundsatz der Verhältnismäßigkeit).

Zwangsmaßnahmen werden von der Staatsanwaltschaft, den Gerichten oder der Polizei angeordnet. Die eidgenössische Strafprozessordnung legt fest, wer welche Maßnahmen unter welchen Voraussetzungen anordnen darf. Zwangsmaßnahmen, die sehr stark in die Grundrechte des Betroffenen eingreifen, müssen zudem vom Gericht genehmigt werden. Gegen die Anordnung einer Zwangsmaßnahme steht der Beschwerdeweg an die Anklagekammer offen.


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