Bußgeldbescheid


Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen ab dem  Einspruch eingelegt werden. Hierzu muss der Einspruch bei der Behörde eingegangen sein. Sollte diese Frist versäumt werden, besteht allenfalls die Möglichkeit, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu beantragen, § 52 OWiG. Dieser Antrag muss allerdings nachvollziehbar begründet werden.

Der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid kann begründet werden. Meist ist es aber so, dass die Behörde lapidar mitteilt, dass dem Einspruch nach Prüfung nicht abgeholfen werden konnte. Die Sache wird dann über die zuständige Staatsanwaltschaft dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Mit dem Eingang der Akten bei der Staatsanwaltschaft gehen die Aufgaben der Verfolgungsbehörde auf die Staatsanwaltschaft über. Die Staatsanwaltschaft legt die Akten dem Richter beim Amtsgericht vor, wenn sie weder das Verfahren einstellt noch weitere Ermittlungen durchführt.

Bei offensichtlich ungenügender Aufklärung des Sachverhalts kann der Richter beim Amtsgericht die Sache unter Angabe der Gründe mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft an die Verwaltungsbehörde zurückverweisen. Andernfalls beginnt das Hauptverfahren.

Im Rahmen der Vorbereitung der Hauptverhandlung kann das Gericht weitere Maßnahmen treffen, zum Beispiel einzelne Beweiserhebungen anordnen. Außerdem kann das Gericht dem Betroffenen Gelegenheit geben, sich innerhalb einer Frist dazu zu äußern, ob und welche Tatsachen und Beweismittel er zu seiner Entlastung vorbringen will.

So weit der Richter die Voraussetzungen hierfür als erfüllt ansieht, bestimmt der Richter einen Termin zur mündlichen Verhandlung.

Bei einer Hauptverhandlung kann beim Gericht beantragt werden, von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen in der Hauptverhandlung entbunden zu werden.

Die Voraussetzungen hierfür ergeben sich aus § 73 Abs. 2 OWiG. Danach kann das Gericht auf einen entsprechenden Antrag entscheiden, dass der Betroffene nicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung verpflichtet ist. Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Einlassung zur Sache erfolgte oder geäußert wurde, dass in der Hauptverhandlung keine Äußerung zur Sache erfolgen werde und zudem eine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich ist. 

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