Arbeitsgericht


Das arbeitsgerichtliche Verfahren ist zweiaktig. Zuerst wird versucht in einer Güteverhandlung eine einvernehmliche Lösung zu finden. Soweit dieses nicht möglich ist und die Güteverhandlung gescheitert ist, wird in die streitige Verhandlung eingeführt.


 

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 Güteverhandlung


Die Durchführung der Güteverhandlung steht nicht zur Disposition der Parteien oder des Gerichts. Die Güteverhandlung ist grundsätzlich in allen Urteilsverfahren durchzuführen, selbst wenn aus der Sicht der Parteien oder des Gerichts eine gütliche Einigung vor Durchführung der streitigen Kammerverhandlung unmöglich erscheint.

Die Parteien können allerdings den Gütetermin dadurch unterlaufen, dass sie beide nicht erscheinen oder beide nicht verhandeln. In diesem Fall ist nach den gesetzlichen Bestimmungen das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Auf Antrag einer Partei wird dann ein Kammertermin bestimmt. Die Anordnung eines neuerlichen Gütetermins ist unzulässig. Erscheint der Beklagte nicht zu Verhandlung, kann ein Versäumnisurteil beantragt werden. Die Güteverhandlung findet vor dem Vorsitzenden des Gerichts statt, also ohne die ehrenamtlichen Richter.

Zur Aufklärung des Sachverhalts ist es dem Vorsitzenden des Gerichts möglich, alle Handlungen vorzunehmen, die sofort erfolgen können mit Ausnahme einer eidlichen Vernehmung eines Zeugen. Aufklärungsmaßnahmen können insbesondere die Einsichtnahme in mitgebrachten Unterlagen der Parteien sein, die informatorische Vernehmung präsenter Zeugen, präsenter Sachverständiger und der Anwesenden Parteien. Auch die Einholung telefonische Auskünfte zählen hierzu. Eine Vertagung des Gütetermins mit dem Ziel, weitere Aufklärungsmaterialien dabei zu schaffen, ist dagegen grundsätzlich unzulässig.

In sehr vielen Fällen endet die Güteverhandlung mit einem Vergleich.


Kammertermin


Wenn die Güteverhandlung nicht zu einem Vergleich führt und die Parteien sich auch nicht anderweitig einigen können, findet ein weiterer Termin statt. Dieser Termin findet nicht mehr vor dem Einzelrichter statt, sondern vor dem Einzelrichter und zwei weiteren Richtern. Neben dem Vorsitzenden, der Berufsrichter ist, nehmen an der Verhandlung noch die ehrenamtlichen Richter teil. Ein ehrenamtlicher Richter kommt aus dem Bereich der Arbeitgeber. Der andere ehrenamtliche Richter kommt aus dem Bereich der Arbeitgeber. Wenn sich die Parteien auch in dem Kammertermin nicht einigen können, entscheidet das Gericht durch Urteil.


Kosten


Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht auch für die obsiegende Partei kein Anspruch auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten oder eines Beistands. 

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